Jeder Mensch hat ein Recht auf Bildung und Teilhabe - wir helfen dieses Recht in Anspruch zu nehmen.

Um Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und deren Familien auf ihrem Weg begleiten und unterstützen zu können, besteht im individuellen Bedarfsfall ein Anspruch auf Hilfen zur Erziehung.

 

Hilfen zur Erziehung (§27-35 SGB VIII) bzw. Leistungen nach §54 SGBXII als staatliche bzw. kommunale Leistung der Eingliederungshilfe können von den Personensorgeberechtigten der Kinder und Jugendlichen mit besonderen Betreuungsbedarf beim örtlichen Jugendhilfe- oder Sozialhilfeträger beantragt werden.

 

Die Hilfemaßnahme wird entsprechend dem Bedarf des Einzelfalls in Kooperation mit dem zuständigen Amt im Hilfeplan festgehalten und bewilligt. Im Anschluss an die Leistungsgewährung des zuständigen Kostenträgers und Beauftragung durch die Personensorgeberechtigten stellen wir als Maßnahmenträger ein den Bedürfnissen des Klienten angemessenes Betreuungskonzept auf.